In Abkehr zu seiner bisherigen Rechtssprechung (die VOB/B nicht in Einzelfragen an den Maßstäben der §§307-309 BGB zu messen, da insgesamt ein ausgewogenes Regelwerk vorliegt) hat der Bundesgerichtshof am 24.07.2008 ausdrücklich festgestellt, dass dies nicht bei einer Verwendung gegenüber Privatpersonen gelten kann.
Diese auf richterliche Fortbildung gegründete sogenannte Privilegierung der VOB/B ist bei Verwendung gegenüber Verbrauchern nicht gerechtfertigt. Denn ein maßgeblicher Gesichtspunkt für diese Privilegierung ist der Umstand, dass die VOB/B vom Beklagten unter Mitwirkung der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite erarbeitet wird und daher beide Seiten die Möglichkeit haben, ihre jeweiligen Interessen zu vertreten und ihnen Geltung zu verschaffen. Dies trifft für die in aller Regel geschäftlich nicht erfahrenen und damit besonders schutzbedürftigen Verbraucher nicht zu