Bestehen aufgrund polizeilicher Ermittlungen Bedenken an der Eignung und Befähigung zum Führen von Fahrzeugen aufgrund von Drogen- oder Alkoholkonsums, ist die Polizei verpflichtet dies der zuständigen Führerscheinstelle (Verwaltungsbehörde) zu melden. Nicht erforderlich ist hierfür immer ein direkter Bezug zum Straßenverkehr, d.h. ein Aufgreifen beim Fahren unter Alkohol- oder Drogenkonsum.
Für die Beurteilung der Eignung ist für die Behörde nicht nur der Besitz und ein evtl. Bezug zum Straßenverkehr relevant, sondern vor allem auch das Konsumverhalten. Sprechen die Umstände für einen gelegentlichen oder sogar regelmäßigen Konsum sind seitens der Behörde die erforderlichen Maßnahmen (Anordnung eins Gutachtens oder sofortiger Entzug) einzuleiten.
Das VG Neustadt (Az.: 3 L 382/16.NW) hat in einem Beschluss vom 30.05.2016 entschieden, dass bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis und einem zusätzlichen Konsum von Alkohol die Fahreignung ausgeschlossen sei. Es führt hierzu aus, dass nach den einschlägigen Vorschriften bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nur dann vorhanden sei, wenn Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sicher getrennt würden. Werde zusätzlich Alkohol konsumiert, bestehe auch bei (nur) gelegentlicher Einnahme von Cannabis eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr.
Der betroffene Fahrer hatte eingewandt, dass es sich lediglich um einen einmaligen Konsum gehandelt habe. Das Gericht sah dies anders. Nach der ständigen Rechtsprechung liege gelegentlicher Cannabiskonsum dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen habe und diese Konsumvorgänge einen zeitlichen Zusammenhang aufweisen würden. Es spreche eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber gerade im Anschluss an einen einmaligen bzw. erstmaligen Cannabiskonsum – bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen dieses Betäubungsmittels – das Risiko auf sich nehme, im öffentlichen Straßen-verkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Hierzu habe der Antragsteller auch nicht ausreichend vorgetragen, weswegen der Führerscheinentzug rechtmäßig erfolgt sei.