Das hat das LSG Nordrhein-Westfalen so (noch nicht rechtskräftig) entschieden, selbst wenn Hilfebedürftigkeit i.S. des §16a SGB II nur drohe. Die in §16a SGB II normierte Aufgabe der ARGEn ist auch dann anzuwenden, wenn hierdurch Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann (via RA Körper)