Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei Urteilen bestätigt, dass grundsätzlich bei einer Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis keine MPU gefordert werden kann.
In den beiden Fällen ging eine strafrechtliche Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) mit 1,28 bzw. 1,13 Promille voraus. Gleichzeitig wurde den Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen. Bei Neubeantragung wurde die Erteilung von dem Durchführen einer MPU abhängig gemacht. Zu Unrecht, wie das BVerwG urteilte, da bei einer Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille nur dann eine MPU erforderlich ist, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme weiteren Alkoholmissbrauchs begründen. Allein der Umstand, dass im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens ein Fahrerlaubnisentzug stattgefunden hat, ist kein eigenständiger Grund, welcher das Fordern einer MPU rechtfertigt. (BVerwG, Urteile vom 06.04.2017 – 3 C 24.15; 3 C 13.16)