Das Bayerische Oberlandesgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem es um eine Fahrt mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss ging. Insbesondere ging es darum, wann in einem solchen Fall mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen ist. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde.
Um vom Oktoberfest zu seinem 300 – 400 Meter entfernten Hotel zu gelangen, mietete der Angeklagte einen E-Scooter mit Versicherungskennzeichen. Nachdem er ca. 300 Meter zurückgelegt hatte, wurde er von der Polizei aufgehalten. Die entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,35 Promille.
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteil, gleichzeitig wurde gegen ihn ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt und ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen sowie eine Sperre von 7 Monaten für die Wiedererteilung erteilt.
Nach dem zuständigen Senat handelt es sich bei E-Scootern um Fahrzeuge im Sinne von § 316 StGB. Damit gelte nicht die Promillegrenze für Fahrräder (1,6 ‰) für die absolute Fahruntüchtigkeit , sondern die Promillegrenze für Kraftfahrer von 1,1 ‰. In dem zu entscheidenden Fall handelte es sich daher, wegen Überschreitung des Grenzwertes, um eine Straftat, welche allgemein einen Führerscheinentzug rechtfertigt.
Das Gericht sah trotz der „kurzen Fahrstrecke“ sowie dem Umstand, dass es sich vorliegend um einen E-Scooter handelte, keinen Ausnahmefall, um von dem Fahrerlaubnisentzug abzusehen.
Da im vorliegenden Fall eine Alkoholfahrt mit einen fahrerlaubnisfreien Fahrzeug begangen wurde, war auch die Verhängung eines Fahrverbots neben der Fahrerlaubnisentziehung möglich, die sich eigentlich ausschließen. Von diesem Verbot sollte das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge ausdrücklich mit umfasst werden.
BayObLG München, Beschluss v. 24.07.2020 – 205 StRR 216/20