Das der Betreiber eines Golfplatzes nicht für Schäden durch Golfbälle an Fahrzeugen auf seinem Parkplatz haftet, wenn der Betreiber seinen Verkehrssicherungsmaßnahmen nachgekommen ist, entschied das AG Trier (Az. 32 C 308/09). In den Gründen heißt es, Golf sei eine Sportart, bei der man nicht für alle Eventualitäten gerüstet sein könne.