Nachdem der BGH in seiner Entscheidung vom 28.06.2006 deutlich gemacht hat, dass Mietwagenhändler bei der Vermietung eines KfZ zum Unfallersatztarif auf den Unfallersatztarif und auf die rechtliche Problematik der eventuell nur teilweisen Ersetzbarkeit durch die Unfallregulierer hinweisen muss, hat das Landgericht Zwickau in seinem Urteil vom 25.08.2006, 6 S 248/05 ausgeführt, dass dieses Unterlassen zu einer Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit i.S. §138 II BGB führt mit der Rechtskonsequenz, dass nur die ersetzten Mietwagenkosten an den Vermieter zu bezahlen sind. Diese konsequente Fortentwicklung des durch den BGH aufgestellten Schutzes von Unfallgeschädigten führt zu einer interessengerechten Risikoabwägung zugunsten der Geschädigten.