Die Rechtssprechung musste insbesondere bereits entscheiden, ob auf die Uhrzeit des Handydisplays gesehen werden darf, ob das Handy als Diktiergerät genutzt werden darf, ob man Telefonnummern ablesen darf auf dem Display und vielerlei ähnliches. Entscheidend ist der Gesetztext § 23 I a StVO:
(1a) 1 Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
2 Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Abgestellt wird also nur auf jegliche Benutzung eines Mobiltelefons, nicht also auf das Telefonieren, soweit hierfür das Gerät in die Hand genommen wird.
Nicht abschließend geklärt ist die Frage, inwieweit ein Telefon ohne Sim-Karte ein Telefon im Sinne des Gesetzes ist. Es ist aber zu erwarten, dass hierbei nur auf die theoretische Fähigkeit zum Telefonieren abgestellt wird. Deshalb gilt: Während der Fahrt ist das Handy nicht in die Hand zu nehmen.
Ein Kommentar