Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2007 – VIII ZR 207/04 nochmals klargestellt, was bisherige Rechtssprechung war:
Grundsätzlich ist bei Kabelanschluss eine zusätzliche Parabolantenne nicht zulässig.
Folgende Ausnahme können aber dazu führen, dass der Vermieter eine solche Antenne gleichwohl dulden muss
wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu erwarten ist, sondern die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen verursacht, beispielsweise weil sie auf dem Fußboden im hinteren Bereich eines sichtgeschützten Balkons aufgestellt ist.
Ein bloßes Verbieten mit Hinweis auf den Kabelanschluss ist damit nicht mehr möglich. Es kommt entscheidend auf den konkreten Einzelfall an. Wir beraten Sie insoweit gerne.