In einem viel beachteten Urteil hat der VGH Mannheim (Az.: 10 S 4/10) geurteilt, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht gehindert ist, aus einem im Strafprozeß dem Beweisverwertungsverbot unterliegenden Drogentest einen Führerscheinentzug abzuleiten.
Im konkreten Fall wurde bei einem Beifahrer, der kurz zuvor jedoch selbst unstreitig ein Fahrzeug geführt hatte, nach einem positiven Drogenschnelltest, ohne richterliche Anordnung eine Blutprobe entnommen. Auf diese wiederum auf Cannabis und Amphetamin positive Blutprobe hin entzog die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis.
Das VGH Mannheim hält dies für rechtmäßig, da bereits der einmalige Drogenkonsum gegen eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen spricht. (Pressemittleinng des VGH Mannheim)