verspricht das 41. Strafrechtsänderungsgesetz, seit dem 11.08.2007 nunmehr geltendes deutsches Recht:
Nicht nur die Einsichtnahme in geschützte Daten, sondern auch die bloße Vorbereitungshandlung (Abfangen von Logins) ist nunmehr unter Strafe gestellt. Strafbar macht sich also jeder, der ohne diese Daten zu Nutzen sich fremde Logins verschafft, wenn er hierfür technische Mittel einsetzt. Insbesondere das sogenannte Phishing soll so bereits vor einem Computerbetrug strafrechtlich verfolgt werden können.
Gestritten wird freilich in Fachkreisen darüber, ob nunmehr die Nutzung von bestimmten Tools, die aus Sicherheitsgründen zum Auffinden von eigenen Programmier- und Serverfehlern benötigt und benutzt werden, strafbar ist. Aus dem Wortlaut des § 202 c StGB ergibt sich dies eigentlich:
Wer sich Computerprogramme zur Vorbereitung einer solchen Tat verschafft