Zwar kann es, so das OLG Bamberg in einem Beschluß vom 11.01.2007, zivilrechtlich problematisch sein, wenn es zu einem Unfall kommt, der durch ein Abrutschen verursacht wurde, was dann auch wieder zu einem Bußgeld führen könnte. Grundsätzlich ist aber das bloße Barfußfahren zu privaten Zwecken kein Verstoß gegen §§ 23 I S. 2, 21 StVO, 31 II StVZO.
Anderes, so das OLG Bamberg, kann sich ergeben, wenn die Fahrt beruflich unternommen wurde. Aus § 209 I Nr. 1, 15 Abs. 1 SGB VII i.V.m. §§ 44 II, 58, 32 Unfallverhütungsvorschriften Fahrzeuge BGV D29 lässt sich schließen, dass der Fahrzeugführer zum sicheren Führen des Fahrzeuges den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen muss. Somit könnte ein Bußgeldtatbestand nach §58 Unfallverhütungsvorschriften Fahrzeuge BGV D29 erfüllt sein – der sich aber nur an Unternehmer oder Versicherte richtet und daher für Privatfahrten nicht anwendbar ist.