Das hat das AG München – bestätigt von LG und BGH – nochmals verdeutlicht. §312 b BGB führt im Absatz III verschiedene Ausschlusstatbestände auf. Neu an der Entscheidung des AG München ist, dass unter Nr. 6 auch solche Verträge gezählt werden, für die der Vertragspartner nur die Vermittlung übernommen hat. Es ist also unerheblich, ob der Verkäufer auch die Dienstleistung anbietet. Es komme nur darauf an, dass es sich um eine Dienstleistung i.S. des §312 b III Nr. 6 BGB handelt.