Für Mehrwertdienste hat das AG Zossen eine durchaus interessante, und in Details zum BGH abweichende Entscheidung erlassen: Danach kann auch und gerade in AGB nicht eine eigene Forderung des Diensteanbieters für Mehrwertdienste Dritter gegenüber seinem Kunden begründet werden. Überzeugend setzt sich das AG mit den verschiedenen rechtlichen Konstrukten auseinander und lehnt im Ergebnis einen eigenen Forderungsanspruch für Mehrwertdienste Dritter ab. Das AG widerspricht insoweit dem BGH, der in einer ähnlichen Entscheidung eine Zulässigkeit der AGB-rechtlichen Regelungen erklärt hat.
Entscheidend sollte hierbei freilich immer sein, ob und wie sich das Unternehmen geriert: Vielerorts wird einfach die Forderung geltend gemacht, dann aber bezüglich der Einwendungen auf Richtigkeit an Dritte verwiesen. Dies ist sowohl nach BGH als auch AG Zossen unzulässig, da die Einwendungen bei jeder Konstruktion dann immer den Forderungssteller treffen müssen.
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