In einer Grundsatzentscheidung hat gestern das Bundessozialgericht in einem durch die Dr. Schnitzer Rechtsanwalts GmbH geführten Rechtsstreit entschieden, dass entgegen der bisherigen Aufassung von vielen ARGEn nicht jedes abstrakt verwertbare Vermögen berücksichtigbar ist. Es kommt nach Auffassung des Bundessozialgerichts insbesondere darauf an, dass
Folgerichtig ist kein Vermögen i.S. §12 SGB II gegeben und es stellt sich daher nicht die Frage des Problemes nur des sofortigen Verbrauches.
Die SGB II Leistungen sind daher zuschußweise zu gewähren.
Wir beraten Sie gerne darüber, inwieweit sich dies auch auf andere Vermögensfragen rund um das SGB II auswirkt. Die vom BSG geschaffenen Kriterien sind jedenfalls eine Handhabe, die auch für vom Nießbrauch losgelöste Fälle relevant sein werden.
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