Das hat der Bundesgerichtshof am 12.12.2007 entschieden. Entgegen seiner Entscheidung vom 23. Februar 2005 Kindesunterhalt betreffend besteht keine Verpflichtung des Ehegatten, die Verbraucherinsolvenz einzuleiten, wenn hierdurch vorrangig die Ehegattenunterhaltansprüche vor sonstigen Verbindlichkeiten durchgesetzt werden könnten. Denn die verfassungsgemäß geschützte Handlungsfreiheit geht einer solchen Verpflichtung vor. Der Gesetzgeber hat zudem Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt mit unterschiedlicher Gewichtung versehen, was ebenfalls eine andere Behandlung als in der Vorentscheidung zulasse.