Darauf weist die Kanzlei Dr. Bahr hin: Das Landgericht München I hat in der Entscheidung vom 04.10.2007, veröffentlicht in der MIR 2008, in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass eine Anschlussinhaberhaftung nicht immer besteht, insbesondere dann nicht, wenn keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch durch einen Angestellten bestehen, so dass Überwachungen und Beschränkungen unzumutbar sind.
Die Rechtspraxis der Landgerichte Hamburg und Köln wird damit negiert: Eine Anschlussinhaberhaftung für jede Störung besteht nicht.
Freilich bleibt zu bedenken, dass es sich um den Spezialfall eines P2P Missbrauches in einer Firma handelt. Für die häufigeren Fälle des privaten Missbrauchs existiert bisher keine entsprechende Entscheidung, das Landgericht Mannheim hat die entsprechende Frage für außschließlich durch Familienmitglieder zu nutzende Internetverbindungen offengelassen.