Für den Fall eines Steuerberaters hat das OVG Rheinland-Pfalz am 17.12.2007 entschieden, dass sein Autoradio vollständig der Rundfunkgebührenpflicht unterliege, da er zumindest teilweise dieses Auto beruflich nutze. Begründet wird die Entscheidung damit, dass nach dem Rundfunkstaatsvertrag jedes Gerät der Rundfunkgebührenpflicht unterliegt (§2 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Nur für private Zweitgeräte gilt insoweit die Erleichtung des §5 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, §5 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag schließt diese Erleichterung aus für nicht privat genutzte KFZ.
Interessant ist vorallem auch die Argumentation, dass bereits die Fahrt zu einer Fortbildungsveranstaltung gewerblich ist.