Bei einer Preisanpassung der Gasversorger mit einer Preisanpassungsklausel ist die Kalkulationsgrundlage, die zu dieser Preisanpassung führt, offenzulegen. Dies hat jüngst das OLG Karlsruhe am 28. Juni 2006, Az: 7 U 194/04, bestätigt. Bei der Anwendung des § 315 BGB sind die tatsächlichen Umstände offenzulegen und zu beweisen, nach denen eine solche Preiserhöhung stattfindet. Denn diese muss „billig“ sein. Das aber kann von einem Gericht überprüft werden.