Das hat der Bundesgerichtshof leider Gottes nochmals festgestellt. Danach kommt es eben nicht darauf an, ob ein Argument positiv in den Urteilsgründen verbeschieden wird. Denn
die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
In besagter Bundesverfassungsgerichtsentscheidung heißt es
Dieser Anspruch verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 [220]; 72, 119 [121]; stRspr). Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 [194]; 70, 288 [294]; stRspr).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 22, 267 [274]; stRspr).
Diese 12 Jahre alte Rechtsmeinung dürfte von der Realität überholt sein, öffnet jedenfalls eine Pandorabüchse für formelhafte Entscheidungen und Gehörsrügenzurückweisungen, indem entweder einen Formularsatz weitere Argumente angefragt werden (diese werden nach der These des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung berücksichtigt sein, außer das Gegenteil ist bewiesen) oder indem in einem Urteil Formelsätze wie „die weiteren vorgebrachten Argumente liesen ebenfalls keine andere rechtliche Wertung zu“ abschließend keine Möglichkeit des Gegenteilsbeweises zulassen.