Das hat das LG Coburg laut einer am 20.05. veröffentlichten Pressemitteilung in einem Urteil entschieden. Im konkreten Fall hatte nach einem Schaden von ca. 2.200 € Reparaturkosten ein Versicherungsnehmer nicht reparieren lassen, sondern wollte sich fiktiv diesen Betrag auszahlen lassen. Von der Versicherung ersetzt bekam er jedoch nur ca. 700 €, weil laut der Versicherungsbedingungen für den Fall der nicht erfolgten Reparatur die Versicherungsleistung auf Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, vorliegend also 700 € beschränkt war. Diese Klausel hat das Landgericht Coburg als zulässig angesehen. Denn die vereinbarte Klausel
„Bei Beschädigung des Fahrzeuges ersetzt der Versicherer die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten bis zu dem nach § 13 Abs. 1 bis 3 sich ergebenden Betrag. … Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten. Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert. Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“
ist tatsächlich leicht verständlich, eindeutig und überrascht daher auch nicht. Es lohnt sich also, seine Versicherungsbedingungen genau zu studieren.