Der Bundesgerichtshof hat am 04.06.2008 folgendes klargestellt: Bei der sogenannten Anbietpflicht des Vermieters (nach einer Eigenbedarfkündigung hat der Vermieter eventuell freistehende vergleichbare Wohnungen den Gekündigten zur Weitervermietung anzubieten) kommt es für diese Verpflichtung nur auf die Kündigungsfrist an: Nach Ablauf dieser Frist sind freiwerdende Mietwohnungen nicht mehr anzubieten.