Immer wieder stellt sich bei Abmahnung von Angeboten in sogenannten P2P-Netzwerken oder Internet-Tauschbören die Frage nach dem gewerblichen Ausmaß, vorallem ist die Frage für die Auskunftsansprüche gegen die Provider wichtig entscheidend.
Das LG Köln ist in einem Beschluß vom 28.07.2010 (AZ: 209 O 238/10) seiner bisherigen Linie treu geblieben und läßt die Schwelle für das gewerbliche Ausmaß sehr niedrig, wie Kollege Dr. Bahr hier berichtet.
Das Anbieten eines einzigen Filmes reciht nach Ansicht der Kölner Richter jedenfalls dann, wenn es sich um einen aktuellen Film handelt, der bereits kurz nach seinem Erscheinen in den Tauschbörsen angeboten wird.
Ähnlich streng sehen dass auch das OLG Schleswig und OLG Hamburg ( jeweils Angebot eines aktuellen Musikalbums) und das OLG Zweibrücken (aktueller Film).