Das LG Düsseldorf hat sich in einem Urteil vom 29.09.2010 (Az.: 12 O 51/10) mit der Frage der Drittunterwerfung bei sogenannten Chart-Containern im Zuge von urheberrechtlichen Abmahnungen beschäftigt. Wenig überraschend hat das LG festgestellt, dass bei Chart-Containern die Abgabe einer Unterlassungserklärung bezüglich eines Rechteinhabers nicht vor weiteren Abmahnungen durch andere Rechteinhaber schützt.
In diesen Chart-Containern werden die Top 50 oder Top 100 der Charts zu einem bestimmten Datum abgebildet, diese Chart-Container sind sowohl bei der Nutzern der Filesharing-Systeme beliebt, als auch bei denen die die Urheberrechtsverletzungen verfolgen. Das Problem das sich mit diesen Chart-Container stellt ist, dass hier diverse Rechteinhaber betroffen sind, ohne dass es einen gemeinsamen Rechteinhaber gibt, wie dies z.B. bei einem auch käuflich erhältlichen Sampler der Fall wäre.
Zu diesen Chart-Containern hat das LG Düsseldorf nun festgestellt, dass es nicht ausreicht, eine (erweiterte) Unterlassungserklärung an einen Rechteinhaber, dessen Werk in diesem Chart-Container vorhanden ist, abzugeben, da dies die Wiederholungsgefahr bezüglich der anderen Rechteinhaber nicht ausschließt. Vielmehr haben alle weiteren Rechteinhaber einen eigenen Anspruch auf Unterlassung.
Es zeigt sich wieder einmal, dass gerade bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen bezüglich Chart-Containern eingehende Beratung notwendig ist, bevor eine Unterlassungserklärung abgegeben wird.