Der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage (LPG) in einen Dienstwagen führt nicht dazu, dass die Kosten bei der Berechnung der 1%-Regel für die Versteuerung als Geldwertervorteil berücksichtigt werden müssen, so der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13. Oktober 2010 (Az: VI R 12/09).
Anders ist das, wenn die Flüssiggasanlage bereits bei einem Neuwagen verbaut ist.
Die Nachrüstung ergibt jedoch keine neuen Nutzungsmöglichkeiten und ist nur unselbstständige Ausstattung, die nicht getrennt bewertet werden kann.