Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss ein Mandant regelmäßig von der Entgeltlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit ausgehen. Nach einer Entscheidung des AG Steinfurt (Az.: 21 C 979/13) gilt dies grundsätzlich auch für eine anwaltliche Beratung oder ein erstes „Informationsgespräch“. Der Rechtsanwalt muss daher auf die Entgeltlichkeit der Beratung nicht hinweisen oder – ungefragt – die Höhe der Vergütung mitteilen, sofern diese nicht außer jedem Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen steht.
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