Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 30.03.2016 (Az.: 9 U 171/15) zugunsten einer Bausparerin entschieden, welche sich gegen eine Kündigung ihres Bausparvertrages durch ihre Bausparkasse.
Der Bausparvertrag war bereits seit 22 Jahren zuteilungsreif. Die Klägerin hatte jedoch die Zahlung der Sparraten eingestellt ohne ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Ihre Bausparkasse kündigte daher den Vertrag mit der Begründung, dass hier § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB Anwendung finde, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen kann. Die Bausparkasse geht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Zuteilungsreife ein vollständiger Empfang vorliegt.
Das OLG Stuttgart teilte diese Auffassung nicht. Die Entscheidung begründete das OLG Stuttgart damit, dass nach den Allgemeinen Bausparbedingungen (§ 5 Abs. 1 ABB) der Bausparer verpflichtet sei, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen. Vor Ende dieser Pflicht und damit dem Erreichen der Bausparsumme, habe die Bausparkasse das als Darlehen anzusehende Guthaben nicht vollständig empfangen. Der Zeitpunkt der Zuteilungsreife spiele nach den Vertragsbedingungen keine Rolle.
Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat zugelassen, weil die Frage der Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge grundsätzliche Bedeutung hat. Andere Oberlandesgerichte haben bisher eine gegenteilige Auffassung vertreten.