Das hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.01.2008 bekräftigt: Wenn der Käufer erkannt hat oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Fehler in seinem Verantwortungsbereich liegt, so liegt darin eine Pflichtverletzung des Kaufvertrages, die zu Schadensersatzverpflichtung führt.
Dadurch wird, so der Bundesgerichtshof, mitnichten das Mangelrügerecht entwertet: Denn es reicht ja aus, sorgfältig zu überprüfen, ob der Fehler im eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dann ergibt sich, selbst wenn ein Fehler nicht vorliegen sollte, keine Schadensersatzpflicht, falls sich das Verlangen auf Mangelbeseitigung als unberechtigt herausstellt.