wenn Kinder über deas Mobiltelefon der Eltern solche Dienstleistungen genutzt haben – das hat das Amtsgericht Mitte in seinem Urteil vom 28.07.2008, Az. 12 C 52/08 entschieden.
Interessant sind hierbei besonders die Urteilsgründe: Das Amtsgericht setzt sich überzeugend mit der Frage auseinander, ob ein Anschlussinhaber für alle über das Telefon geführten Gespräche im Rahmen einer Anscheinsvollmacht verantwortlich ist und verneint dies, da insbesondere der entsprechende Anbieter bewusst auf eine Überprüfung von Vertragspartner und dessen Bevollmächtigung verzichte. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Dienstleisters als Rechtsscheinvoraussetzung fehlt jedenfalls.
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