Das hat das OLG Zweibrücken nochmal klarstellend entschieden, berichtet der Beck Blog. Zwar bleibt weiterhin der Nachweis bloßer Fahrlässigkeit möglich, da sich aber der Vorsatz nur auf die Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht dessen Höhe bezieht, ist bei einer solch massiven Übertretung von Vorsatz auszugehen.