Das hat der BGH in zwei Entscheidungen klargestellt, worauf das ibr-online Blog hinweist.
Wer also eine „Ohne-Rechnung“ Abrede schließt, hat zwar grundsätzlich einen gem. §139 BGB (teil)nichtigen Vertrag geschlossen, dies berechtigt aber nach Meinung des BGH nicht zum Ausschluß von Mängelrechten. Dies sei, so der BGH, regelmäßig treuwidrig, sich nach einer solchen Abrede auf die Nichtigkeit des Vertrages zu berufen, um damit Vertragsrechte auszuschließen.
Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Einen nichtigen Vertrag zu schließen kann in der Regel nicht bedeuten, sich der gesamten Haftung zu entziehen. Ob insoweit allerdings Mitverschuldenseinwände gelten können, die Ersatzansprüche der Höhe nach regulieren, bleibt abzuwarten. Eine einseitige Verantwortlichkeitsabschiebung bei Verträgen auf einen Vertragsteil halte ich für nicht geeignet, um dem Problem Schwarzarbeit abzuhelfen.