Am 01.06.2015 ist das Gesetz zur Einführung der Mietpreisbremse uns zur Stärkung des Bestellerprinzips in Kraft getreten.
Mit der Mietpreisbremse soll in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten künftig die zulässige Miete höchstens 10 % über der ortüblichen Vergleichsmiete liegen dürfen. Bis Ende 2020 haben die Landesregierungen Zeit Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen, für die diese Begrenzung gelten soll. Ausgenommen hiervon sind jedoch Neubauwohnungen, welche nach dem 01.10.2014 das erste Mal vermietet wurden sowie die erste Vermietung nachdem eine Wohnung umfassend modernisiert wurde.
Hinsichtlich der oft anfallenden Maklercourtage gilt nunmehr das Prinzip „wer bestellt, der zahlt“. Dies dürften überwiegend die Vermieter sein. Ausgenommen hiervon sind jedoch die Vermittlung von Eigentumswohnungen und Grundstücken.