Zwei Entscheidungen haben in den letzten beiden Wochen für Recht im Zusammenhang mit dem Internet insoweit von sich sprechen gemacht, als zwei bisherige Grundsätze aus nachvollziehbaren Gründen – und im Einklang mit der „internetlosen“ Rechtssprechung – die bisherigen Praktiken der Gerichte geändert haben. Ob sich insoweit eine Tendenz zeigen wird, muss man abwarten, insbesondere ob Gerichte wie Hamburgs LG/OLG, die immer einen eigenen Weg gehen, sich überhaupt bemühen diesen neuen Ansätzen zu folgen.
Es handelt sich um folgende Entscheidungen:
1. Das Landgericht Mosbach hat deutlich gemacht, dass für das Internet die allgemeinen Prozessstandsregeln, also die Frage wo man eine Klage erheben kann, nicht aufgehoben sind. Insbesondere genügt es nicht für eine gerichtliche Zuständigkeit nach §32 ZPO, dass etwas im Internet begangen wurde und daher theoretisch sich überall in Deutschland auswirkt.
2. Das Amtsgericht Offenburg hat wiederum der bisherigen Praxis der Musikindustrie, sich der deutschen Staatsanwaltschaften entgeltfrei zur Durchsetzung eigener, nur zivilprozessualer Ansprüche zu bedienen, einen Riegel vorgeschoben. Danach sind nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung die Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaften an Provider zulässig, nicht jedoch bei Bagatellkriminalität.
Das Amtsgericht erklärt insoweit die §101g, h StPO für einschlägig, nicht den gerne zitierten §161a StPO. Damit muss sich die Staatsanwaltschaft mit der Frage der ergeblichen Straftat auseinandersetzen.
Die entsprechenden Daten sind Verkehrsdaten und unterfallen damit dem Fernmeldegeheimnis.
Interessant sind auch die weiteren Ausführungen des Amtsgerichts, das die pauschale Behauptung, es sei der Musikindustrie ein Schaden entstanden, nicht ausreicht, um eine Erheblichkeit anzunehmen. Zudem sei ein Vertreiben via Internet gerade nicht belegt durch die nur einmalig nachgewiesene Downloadtätigkeit der Musikindustrie.
Einzig dass es sich bei vorliegendem Fall um den handelt, dass nur 2 Lieder angeboten und downgeloaden wurde, lässt diese Entscheidung als nicht Verallgemeinerungsfähig erscheinen, auch wenn es ein Schritt in die richtige Richtung ist.