Das OLG Düsseldorf hat sich mit der Frage beschäftigt, wie weit das Prüfungsrecht des Gerichtes bei einer Unterlassungserklärung geht, die eine Strafbewehrung nach dem so genanneten Hamburger Brauch beinhaltet.
Die Düsseldorfer Richter haben hier geurteilt, dass das Gericht nur prüfen darf, ob die vom Unterlassungsgläubiger bestimmte Strafzahlung der Billigkeit entspricht.
Somit wird – richtigerweise – dem Unterlassungsschuldner ein gewisses ermessen überlassen in dem er den Betrag festsetzen kann.