E-Bay & Co.: Zustandsbeschreibung gründlich formulieren

Es drohen Schadensersatzansprüche, wenn man bei einem mangelhaften Fahrzeug von einem „sehr guten Zustand“ spricht. Wenn, wie im von den Verkehrsanwälten veröffentlichten Fall, daher ein Kaufinteressent sich zum Fahrzeug begibt und sich dieses ansieht, kann ein Schaden in Höhe der Reisekosten gegeben sein aus dieser fehlerhaften Produktbeschreibung. Das gute Geschäft kann sich so schnell umkehren.

Keine originäre Forderungsberechtigung Telekommunikationsunternehmen

Für Mehrwertdienste hat das AG Zossen eine durchaus interessante, und in Details zum BGH abweichende Entscheidung erlassen: Danach kann auch und gerade in AGB nicht eine eigene Forderung des Diensteanbieters für Mehrwertdienste Dritter gegenüber seinem Kunden begründet werden. Überzeugend setzt sich das AG mit den verschiedenen rechtlichen Konstrukten auseinander und lehnt im Ergebnis einen eigenen…

Verbraucherschutz Mehrwertdienste

Mit dem 01.09.2007 sind Verbesserungen des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit telefonischen Mehrwertdiensten/Sonderrufnummern und ähnlichem eingeführt worden: Der Preis muss nunmehr gut lesbar im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rufnummer angezeigt werden. Der Preis darf nicht deutlich kürzer als die Rufnummer wiedergegeben sein. Für Abo Abschlüsse gilt dasselbe: Ein deutlicher Hinweis muss erfolgen. Bei Faxabrüfen ist die…

Handynutzung an roter Ampel erlaubt?

Das OLG Bamberg hat dies in seiner Entscheidung 3 S OWi 1050/2006 bejaht: Da bei abgeschaltetem Motor keine Gefährdung ausgehe, vielmehr einer Beteiligung am Straßenverkehr erst ein weiterer Vorgang (Motor starten) entgegensteht, liegt kein Verhalten vor, das mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Denn die Ablenkung von den Fahraufgaben sei in diesem Fall nicht gegeben.…

Schutz vor Computerkriminalität

verspricht das 41. Strafrechtsänderungsgesetz, seit dem 11.08.2007 nunmehr geltendes deutsches Recht: Nicht nur die Einsichtnahme in geschützte Daten, sondern auch die bloße Vorbereitungshandlung (Abfangen von Logins) ist nunmehr unter Strafe gestellt. Strafbar macht sich also jeder, der ohne diese Daten zu Nutzen sich fremde Logins verschafft, wenn er hierfür technische Mittel einsetzt. Insbesondere das sogenannte…